Die Detektei Thome, sowie alle anderen Detekteien in Hessen und Deutschland, dürfen erst nach glaubhafter Darlegung eines berechtigten Interesses durch den Kunden (Auftraggeber) tätig werden.
Personenbezogene Daten dürfen erst dann ermittelt werden, wenn der Mandant an einer Geschäftsanbahnung interessiert ist oder dieser gegen eine andere Person Vollstreckungen etc. durchsetzen will und diese schriftlich belegen kann.
Weiterhin ist ein berechtigtes Interesse dann gegeben, wenn der Auftraggeber, durch den Detektiveinsatz zum Beispiel eine vorgetäuschte Krankheit, einen Unterhaltsbetrug, oder Spesenbetrug | Abrechnungsbetrug nachweisen lassen will, um die betreffende Person abzumahnen oder zu entlassen, wie auch den Unterhalt zu streichen oder ganz einzustellen.
In jedem Fall, muss glaubhaft dargelegt werden, dass es bei Beauftragung bereits Hinweise eines Fehlverhaltens gibt und diese nur durch einen Detektiven aufgeklärt werden können.
Die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses finden Sie im § 193 StGB.
Bitte bedenken Sie, dass reine Neugier kein berechtigtes Interesse darstellt. Das heißt, einfach mal wissen zu wollen was ein Freund oder eine Freundin in der Freizeit macht reicht nicht aus um eine Detektei beauftragen zu dürfen. Ebenso ist es nicht zulässig, nach einer Person suchen zu lassen, welche man eventuell mal im Flugzeug oder auf einer Feier kennengelernt hat.
Suche nach Frauen, welche eventuell im Frauenhaus untergekommen sind, wird unsere Detektei nicht ausführen, um den Schutz der Person gewährleisten zu können!